Bis zu 5000 €* als Tippgeber!

Werden Sie Tippgeber bei LB Real Estate und sichern Sie sich durch Ihren Immobilien-Tipp eine attraktive Tippgeber-Provision! Sie kennen jemanden, der seine Immobilie verkaufen möchte? Teilen Sie diese Information mit uns und erhalten Sie bei erfolgreichem Verkauf bis zu 5000 €* Provision.


  1. *Die Provision richtet sich nach dem Kaufpreis und beträgt 10%


Wie das geht?

Tippgeber werden Sie ganz einfach über unser Tippgeber-Formular. Sobald Ihre Kontaktdaten bei uns eingegangen sind, treten wir mit Ihnen in Kontakt. Im nächsten Schritt benötigen wir die Kontakt- und Adressdaten vom Eigentümer des Hauses, zu welchem Sie den Tipp abgeben möchten. Entsprechen Ihre Angaben den Tipp-Geber-Konditionen und es kommt zum Verkauf, erhalten Sie Ihre Tippgeber Provision.

Ihr Tipp

Deutschland

Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen und erkläre mich damit einverstanden.

KONTAKTDATEN

Sobald Sie Ihre Kontaktdaten übermittelt haben , meldet sich ein LB Real Estate-Experte bei Ihnen.

DER ABSCHLUSS

Der Kontakt zwischen LB Real Estate und dem Eigentümer ist erfolgreich und es kommt zum Abschluss.

TIPPGEBER-PROVISION

Sie erhalten von LB Real Estate eine lukrative Provision für Ihren Tipp.

Wann zählt mein Tipp?

Damit LB Real Estate Ihnen die Tippgeber- Provision auszahlen kann, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden:

Tippgeber

Der Tippgeber muss zunächst mit LB Real Estate eine Tipp-Provision vereinbaren und danach einen Kontakt zwischen dem Eigentümer und LB Real Estate herstellen. Dazu benötigt er die Zustimmung des Eigentümers zur Weitergabe der Daten.

Eigentümer

Der Eigentümer bzw. das Objekt darf LB Real Estate noch nicht bekannt sein. Die Immobilie darf nicht aus dem Internet, der Zeitung oder aus öffentlichen Medien stammen.

Rechtslage

Die Akquise ist wettbewerbswidrig, wenn diese durch Belästigung (§ 7 Abs. 1 UWG) oder in aggressiver Weise erfolgt (§§ 4 Nr. 1; 3, 5 UWG). Auch zu vermeiden ist Kaltakquise durch unaufgeforderte Anrufe (§ 7 Abs. 2 UWG) oder Täuschung (§§ 3, 5; 4 Nr. 3 UWG). Persönliche Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen weitergegeben werden (§ 28 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz).

1. Vermittelt der Tippgeber einen Immobilienverkäufer so erhält der Tippgeber eine Provision in Höhe von bis zu 5000,00 Euro. Der Anspruch auf die Tippgeber-Provision besteht nur, wenn der Eigentümer uns den alleinigen Vermarktungsauftrag (Alleinauftrag) zum Verkauf der Immobilie erteilt. Zudem muss die Tippgeber-Provision auch im Übrigen gerechtfertigt sein. Dies bedeutet, dass die Immobilie der Firma LB Real Estate unbekannt ist und nicht bereits öffentlich am Markt zum Verkauf angeboten wird (z.B. durch Verkaufsschilder, in der Zeitung oder im Internet). Die Firma LB Real Estate behält sich das das Recht vor, Immobilienobjekte, Eigentümer oder auch Tippgeber abzulehnen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Sofern die Maklerprovision nicht gezahlt wird, erfolgt auch keine Auszahlung der Tippgeber-Provision. Bei sich überschneidenden Tipps bei ein und demselben Objekt, erhält nur der erste Tippgeber die Provision.

2. Alle Tippgeber-Provisionen werden nach Eingang der Maklerprovision bargeldlos gegen Rechnungsstellung ausgezahlt. Für die entsprechende Endversteuerung Ihrer Provision sind Sie selbst verantwortlich. Die Tippgeber-Provision ist als sonstige Einnahme zu versteuern, wenn sie den einmaligen Freibetrag von 256,00 Euro p.a. erreicht (§ 22 Abs. 3 EStG). Sofern Sie nicht regelmäßig als Tippgeber handeln, sind Sie von der Umsatzsteuer befreit, weil kein unternehmerisches Handeln vorliegt (§ 1 Abs. 1 UStG). 

3. Natürlich bearbeiten wir Ihren Tipp auf Wunsch auch anonym und diskret gegenüber dem Eigentümer. Jedoch sollten Sie bedenken, dass sich die Erfolgsaussichten erhöhen, sofern Sie den Eigentümer vorab über uns informieren, so dass wir uns auf Ihre Empfehlung beziehen können, was im Übrigen auch unter Datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten erforderlich ist.

4. Bitte beachten Sie die Anforderungen des Datenschutzes. Die Kontaktdaten des potentiellen Verkäufers und dessen Verkaufsabsicht dürfen uns nur mit Einverständnis des Betroffenen mitgeteilt werden (§ 28 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz). Zudem müssen sie diesen nach der EU-DSGVO über die personenbezogenen Daten informieren, die sie uns mitteilen. Nur wenn der potenzielle Verkäufer mit der Weitergabe seiner Daten einverstanden ist, nehmen wir Kontakt mit ihm auf.

5. Personen, welche einem Standesrecht unterliegen (z.B. Rechtsanwälte & Steuerberater) weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass sich dieses Angebot nicht an Personen richtet, welche sich in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu Ihren Kunden oder Mandanten befinden bzw. denen es standesrechtlich untersagt ist, Tippgeber-Provisionen zu berechnen.